Freilandhaltung von Schafen im Winter
In den Wintermonaten Dezember bis und mit Februar ist die Freilandhaltung von Schafen nur statthaft, wenn ihnen ein gedeckter, windgeschützter, trocken eingestreuter Unterstand zur Verfügung
steht. Der Halter muss für ausreichende Versorgung mit Futter und Trinkwasser sorgen.
Geschützte Tiere / geschützte Vogelnester
Es ist verboten:
Nester und Brutstätten geschützter Tiere zu beschädigen, zu zerstören oder
wegzunehmen.
Art. 20 Abs.2 lit. a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
Verbotene Kettenhaltung
Es ist verboten, Hunde permanent an der Kette zu halten!
Gemäss Art. 3 Abs 4 TSchG
dürfen alle Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden.