Freilandhaltung von Schafen im Winter
 
In den Wintermonaten Dezember bis und mit Februar ist die Freilandhaltung von Schafen nur statthaft, wenn ihnen ein gedeckter, windgeschützter, trocken eingestreuter Unterstand zur Verfügung steht. Der Halter muss für ausreichende Versorgung mit Futter und Trinkwasser sorgen.


Geschützte Tiere / geschützte Vogelnester

Es ist verboten:
Nester und Brutstätten geschützter Tiere zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.

Art. 20 Abs.2 lit. a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG).

 

 


Verbotene Kettenhaltung

Es ist verboten, Hunde permanent an der Kette zu halten!

Gemäss Art. 3 Abs 4 TSchG
dürfen
alle Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden.